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   BGH, 15.02.2022 - I ZB 79/21   

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https://dejure.org/2022,8801
BGH, 15.02.2022 - I ZB 79/21 (https://dejure.org/2022,8801)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2022 - I ZB 79/21 (https://dejure.org/2022,8801)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21 (https://dejure.org/2022,8801)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.2021 - IX ZB 25/21

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH (BGH); Formgerechte Einlegung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - I ZB 79/21
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris Rn. 2).

    Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2).

  • BGH, 09.12.2021 - I ZB 57/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - I ZB 79/21
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris Rn. 2).
  • BGH, 03.12.2021 - IX ZA 9/21

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel im

    Auszug aus BGH, 15.02.2022 - I ZB 79/21
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - IX ZB 25/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 3. Dezember 2021 - IX ZA 9/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21 und I ZB 58/21, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.01.2023 - I ZB 100/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

    Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

  • BGH, 04.01.2023 - I ZB 99/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

    Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).

  • BGH, 20.04.2023 - I ZA 6/22

    Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

    Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZA 7/22

    Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 17.04.2023 - I ZB 18/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners

    Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 22. Januar 2023 in erster Linie eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Januar 2023 erhoben hat, ist die hierüber ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 100/22, juris Rn. 3).

    Ein Rechtsmittel ist daher nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 100/22, juris Rn. 3).

  • BGH, 20.04.2023 - I ZA 2/23

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des

    Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 04.01.2023 - I ZB 94/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 04.01.2023 - I ZB 97/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Bei der Zurückweisung einer Gegenvorstellung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung, woran selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde nichts ändern könnte (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 11.01.2024 - I ZB 81/23

    Verwerfung der vom Schuldner eingelegten, als "Rechtsbeschwerde und

    Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 2023, mit dem Gegenvorstellung und Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 94/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
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